Methodenbewertung

Eine medizinische „Methode“ ist eine Vorgehensweise zur Untersuchung oder Behandlung von bestimmten Erkrankungen, der ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind zum Beispiel Operationen, Maßnahmen zur Früherkennung einer Erkrankung, der Einsatz von Heilmitteln und Psychotherapieverfahren.

Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der GKV zur Verfügung steht, ist vom Gesetzgeber für die ambulante und stationäre Versorgung unterschiedlich geregelt.

Niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen neue Methoden erst dann als Kassenleistung anbieten, wenn der G-BA sie für den ambulanten Bereich geprüft hat und zu dem Ergebnis kam, dass ihr Einsatz dort für Patienten nutzbringend, notwendig und wirtschaftlich ist. Neue Methoden stehen im ambulanten Bereich also unter einem sogenannten Erlaubnisvorbehalt.

Im Krankenhaus können medizinische Methoden zulasten der GKV erbracht werden, solange sie nicht vom G-BA ausgeschlossen wurden. Hier spricht man von einem Verbotsvorbehalt.

Für eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen lässt, kann bzw. muss der G-BA eine Studie durchführen, die eine Bewertung des Nutzens der Methode auf einem für eine spätere Entscheidung ausreichend sicheren Erkenntnisniveau erlaubt (eine Studie also, mit der die fragliche Methode „erprobt“ wird).

Obwohl die Richtlinien des G-BA verbindlich sind, gilt sowohl für den ambulanten als auch den stationären Bereich, dass auch eine vom G-BA aus der Versorgung ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethode im besonderen Einzelfall zur Anwendung kommen kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 festgestellt (Az. 1 BvR 347/98). „Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“ So der Leitsatz des Urteils.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben zudem die Möglichkeiten, in Ergänzung des regulären Leistungskatalogs in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen für ihre Versicherten vorzusehen. Dies gilt jedoch nur für nicht vom G-BA ausgeschlossene Leistungen und nur für bestimmte Leistungsbereiche, beispielsweise die künstliche Befruchtung (§ 11 Abs. 6 SGB V) und bestimmte Impfungen.


Allgemeine vertragsärztliche Versorgung

Die Ergebnisse der Methodenbewertung für die vertragsärztliche Versorgung nach § 135 Abs. 1 SGB V sind in den Anlagen der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufgeführt.


Bewertung und Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Im Rahmen von strukturierten Bewertungsverfahren überprüft der G-BA diagnostische und therapeutische Methoden auf Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.


Früherkennungsuntersuchungen im Überblick

Der G-BA legt in seinen Richtlinien die Voraussetzungen, die Art und den Umfang des Leistungsanspruchs von Versicherten auf ärztliche und zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen fest.


Früherkennung bei Erwachsenen

Der G-BA befasst sich mit der sogenannten Sekundärprävention als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung: Das sind möglichst gezielte Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die durch eine frühe Behandlung effektiver bekämpft werden können.


Früherkennung bei Jugendlichen

Zur Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen gibt es die sogenannte „Jugendgesundheitsuntersuchung“. Sie findet im Alter von 13 bis 14 Jahren statt. Der Umfang der Früherkennungsmaßnahmen ist in den Richtlinien des G-BA für alle Krankenkassen verbindlich festgelegt.


Früherkennung bei Kindern

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des GKV-Leistungsspektrums. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest.


Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

In seiner Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) legt der G-BA die von Ärztinnen und Ärzten auszuführenden Maßnahmen in diesem Bereich fest. Die Richtlinie nennt die hierbei notwendigen Beratungsaspekte und Kontrolluntersuchungen und regelt Fragen der Kostenübernahme.


Kryokonservierung

Mit Hilfe der sogenannten Kryokonservierung von Keimzellen (Ei- und Samenzellen) oder Keimzellgewebe (Eierstock- und Hodengewebe) kann die Möglichkeit erhalten werden, trotz einer keimzellschädigenden Therapie noch Kinder bekommen zu können.


Künstliche Befruchtung

Verheiratete Paare haben – innerhalb festgelegter Altersgrenzen – Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung unter Kostenbeteiligung der Krankenkassen, wenn hinreichende Aussicht auf einen Erfolg besteht.


Schwangerschaft und Mutterschaft

In der Mutterschafts-Richtlinie sind Art und Umfang der Betreuung durch Hebammen und Vertragsärztinnen und Vertragsärzte während der Schwangerschaft und nach der Geburt festgelegt.


Stationäre Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Die Ergebnisse der Methodenbewertung für die stationäre Versorgung nach § 137c Abs. 1 SGB V sind in der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung aufgeführt.